2.2. Nach dem Rügeprinzip hat die Beschwerdeinstanz (bzw. das Versicherungsgericht) nicht zu prüfen, ob sich die angefochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde den von der Beschwerdegegnerin angenommenen rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt nicht -4-