__ fest, dass die angestammte Tätigkeit als Staplerfahrer dem Beschwerdeführer aktuell und zukünftig nicht mehr zumutbar sei. Als zumutbare Tätigkeit wurde eine angepasste sehr leichte (max. 2 kg) Tätigkeit, bei der die rechte Hand nur als Hilfshand einzusetzen sei, definiert. Des Weiteren sollten das Besteigen von Leitern und Gerüsten, feinmechanische Tätigkeiten und das Arbeiten in kauernder, kniender oder (bedingt) stehender Position sowie das Gehen in unebenem Gelände vermieden werden (VB 68/2). Eine angepasste Tätigkeit, die diesem Profil entspreche, sei aktuell und künftig in einem vollen Pensum von 100 % mit vermehrten Pausen im Umfang von 20 % zumutbar (VB 68/2).