Der Beschwerdeführer teilte mit Schreiben vom 8. September 2024 mit, eine Leistungssteigerung auf 80 % sei nicht möglich. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 22. August 2024 wegen fehlender Mitwirkung ab. 2. 2.1. Gegen diese Verfügung vom 22. August 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. September 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22.08.2024 aufzuheben. 2. Es sei die Angelegenheit zur Prüfung des Rentenanspruchs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.