Die Beschwerdegegnerin tätigte in der Folge medizinische Abklärungen; insbesondere holte sie die Akten der SUVA ein und liess den medizinischen Sachverhalt im weiteren Verlauf durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) beurteilen. Gestützt auf die Ergebnisse dieser Abklärungen schlug die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in einem Standortbestimmungsgespräch vom 25. Juli 2023 eine Arbeitsvermittlung als berufliche Massnahme zur Eingliederung vor, welche vom Beschwerdeführer abgelehnt wurde.