Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2024.484 / ka / GM Art. 88 Urteil vom 12. August 2025 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Battaglia Beschwerde- A._____, führer vertreten durch Stephan Müller, Advokat, c/o Procap Schweiz, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 22. August 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Am 29. November 2020 meldete sich der 1967 geborene Beschwerdefüh- rer unter Hinweis auf Einschränkungen der rechten Hand und des Knies aufgrund eines Unfalls zum Bezug von Leistungen (berufliche Integra- tion/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Be- schwerdegegnerin tätigte in der Folge medizinische Abklärungen; insbe- sondere holte sie die Akten der SUVA ein und liess den medizinischen Sachverhalt im weiteren Verlauf durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) beurteilen. Gestützt auf die Ergebnisse dieser Abklärungen schlug die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in einem Standortbestim- mungsgespräch vom 25. Juli 2023 eine Arbeitsvermittlung als berufliche Massnahme zur Eingliederung vor, welche vom Beschwerdeführer abge- lehnt wurde. Mit Schreiben vom 23. August 2023 wurde der Beschwerde- führer zur Mitwirkung bei beruflichen Massnahmen aufgefordert, ansonsten seine Begehren um berufliche Massnahmen und eine Rente abgewiesen würden. Der Beschwerdeführer teilte mit Schreiben vom 8. September 2024 mit, eine Leistungssteigerung auf 80 % sei nicht möglich. Nach durch- geführtem Vorbescheidverfahren wies die Beschwerdegegnerin das Leis- tungsbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 22. August 2024 wegen fehlender Mitwirkung ab. 2. 2.1. Gegen diese Verfügung vom 22. August 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. September 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22.08.2024 auf- zuheben. 2. Es sei die Angelegenheit zur Prüfung des Rentenanspruchs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 4. November 2024 die Abweisung der Beschwerde. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegeh- ren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 22. August 2024 wegen fehlender Mitwirkung an Eingliederungsmassnahmen zu Recht abgewie- sen hat (Vernehmlassungsbeilage [VB] 111). 2. 2.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer Verfügung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die RAD-Beurteilungen der Dres. med. B._____, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 19. April 2023 (VB 68), C._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. Juli 2024 (VB 106) und D._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs- apparates, vom 8. Juli 2024 (VB 107). Zusammenfassend hielt Dr. med. B._____ fest, dass die angestammte Tätigkeit als Staplerfahrer dem Be- schwerdeführer aktuell und zukünftig nicht mehr zumutbar sei. Als zumut- bare Tätigkeit wurde eine angepasste sehr leichte (max. 2 kg) Tätigkeit, bei der die rechte Hand nur als Hilfshand einzusetzen sei, definiert. Des Wei- teren sollten das Besteigen von Leitern und Gerüsten, feinmechanische Tätigkeiten und das Arbeiten in kauernder, kniender oder (bedingt) stehen- der Position sowie das Gehen in unebenem Gelände vermieden werden (VB 68/2). Eine angepasste Tätigkeit, die diesem Profil entspreche, sei ak- tuell und künftig in einem vollen Pensum von 100 % mit vermehrten Pausen im Umfang von 20 % zumutbar (VB 68/2). Die RAD-Ärztin Dr. med. C._____ hielt in ihrer Beurteilung vom 8. Juli 2024 fest, dass beim Be- schwerdeführer keine schwerwiegende psychiatrische Störung mit Auswir- kung auf die berufliche Leistungsfähigkeit erkannt werden könne (VB 106/9). Nach Würdigung der eingereichten medizinischen Unterlagen und nach eigener Untersuchung aus fachpsychiatrischer Sicht könne kein Ge- sundheitsschaden mit länger dauernder und wesentlicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erkannt werden (VB 105/3). Dr. med. D._____ hielt am 8. Juli 2024 fest, dass seit der Beurteilung von RAD Ärztin Dr. med. B._____ vom 19. April 2023 keine invalidenversicherungsrechtlich rele- vante Verschlechterung ausgewiesen sei (VB 107/1). 2.2. Nach dem Rügeprinzip hat die Beschwerdeinstanz (bzw. das Versiche- rungsgericht) nicht zu prüfen, ob sich die angefochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, son- dern im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde den von der Beschwerdegeg- nerin angenommenen rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt nicht -4- in Frage stellt, was ausweislich der Akten nicht zu beanstanden ist. Die Beurteilungen der RAD-Ärzte sind in sich schlüssig und plausibel begrün- det, sodass von einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer an- gepassten Tätigkeit in einem vollen Pensum mit einer Leistungseinschrän- kung im Umfang von 20 % aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs auszu- gehen ist. 3. 3.1. 3.1.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass es an der Anspruchs- voraussetzung der subjektiven Eingliederungsfähigkeit für eine Arbeitsver- mittlung (und darüber hinaus auch für alle anderen beruflichen Massnah- men) fehle. Der Beschwerdeführer wendet auch ein, dass die Anspruchs- voraussetzungen für eine Massnahme nach Art. 18 IVG (und darüber hin- aus auch für alle anderen beruflichen Massnahmen, die hier nicht zur Dis- kussion stünden) aufgrund der fehlenden subjektiven Eingliederungsfähig- keit nicht gegeben seien. Dass der Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint worden sei, sei somit nicht zu beanstanden (Beschwerde Ziff. 3.2). Die Beschwerdegegnerin habe hingegen unzulässigerweise einen Renten- anspruch verneint, ohne überhaupt zu prüfen, ob die entsprechenden Vo- raussetzungen erfüllt seien. Es sei richtig, dass ein Rentenanspruch erst entstehen könne, wenn keine Eingliederungsmassnahmen mehr in Be- tracht kämen. Solche würden jedoch eine objektive und die subjektive Ein- gliederungsfähigkeit voraussetzen. Da er subjektiv nicht eingliederungsfä- hig sei, wäre die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, die Prüfung des Rentenanspruchs an die Hand zu nehmen (Beschwerde Ziff. 3.3). 3.1.2. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch- schnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). Die in Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG (vgl. auch Art. 16 ATSG) als Anspruchserfordernis stipulierte Unmöglichkeit, die Erwerbsfä- higkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, durch zu- mutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder ver- bessern zu können, entspricht dem Grundsatz "Eingliederung statt Rente" gemäss der 5. IV-Revision (Art. 1a lit. a-c IVG). Damit wird der seit Beginn der Invalidenversicherung geltende Grundsatz "Eingliederung vor Rente" verstärkt (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 4 zu Art. 28 IVG). Rentenleistungen werden nur er- bracht, wenn die versicherte Person nicht oder in bloss ungenügendem -5- Masse eingegliedert werden kann (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 8 zu Art. 28 IVG). Wegen dieses Grundsatzes hat eine Prüfung eines Renten- anspruchs so lange nicht zu erfolgen, bis die zumutbaren Eingliederungs- massnahmen vollständig ausgeschöpft worden sind (vgl. Art. 7a IVG). Dies entspricht auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum genannten Grundsatz, wonach Rentenleistungen erst dann allenfalls zur Ausrichtung gelangen sollen, wenn keine zumutbaren Eingliederungsmassnahmen (mehr) in Betracht fallen (Botschaft vom 22. Juni 2005 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [5. Revision], BBl 2005 4459 ff., 4521 ff., 4531 und 4568; vgl. auch BGE 148 V 397 E. 6.2.4 S. 406; 121 V 190 E. 4d sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_345/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 5.3; 9C_380/2021 vom 31. Januar 2022 E. 5.1 und 9C_99/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 3.1). Dieser Grundsatz wurde mit der Weiterentwicklung der IV weiter verstärkt. Art. 28 Abs. 1bis IVG hält fest, dass eine Rente nicht zugesprochen wird, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter IVG nicht ausgeschöpft sind. Der Rentenanspruch entsteht somit nur, wenn unter Berücksichtigung des Alters, des Gesundheitszustandes, der Fähigkeiten und der beruflichen Perspektiven der versicherten Person alle zumutbaren Eingliederungs- massnahmen in Betracht gezogen und ausgeschöpft wurden. Die IV-Stel- len werden keine Renten mehr zusprechen können, solange das Potenzial einer versicherten Person noch ausgeschöpft werden kann und eine (um- fassendere) Eingliederung möglich ist (Botschaft vom 15. Februar 2017 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [Weiterent- wicklung der IV], BBl 2017 2619). 3.1.3. Gemäss Art. 7 IVG muss die versicherte Person alles ihr Zumutbare unter- nehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit zu verrin- gern und den Eintritt einer Invalidität zu verhindern. Sie muss an allen zu- mutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbs- leben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Darunter fallen insbesondere Massnahmen der Frühinterven- tion, Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Einglie- derung, Massnahmen beruflicher Art, medizinische Behandlungen nach Art. 25 KVG sowie Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbe- zügerinnen und Rentenbezügern. Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszu- stand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG). 3.1.4. Im Rahmen eines Standortbestimmungsgesprächs am 25. Juli 2023 wurde dem Beschwerdeführer seitens der zuständigen Eingliederungsberaterin -6- der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass berufliche Massnahmen in Frage kommen könnten. Der Beschwerdeführer verneinte seine Bereitschaft, an einer beruflichen Massnahme teilzunehmen, bei der er die Arbeitgeberin wechseln müsste. Er fühle sich mit der langjährigen Arbeitgeberin sehr ver- bunden und sehe sich auch aufgrund der Schmerzsituation dazu nicht in der Lage, zumal er es nicht für realistisch halte, einen neuen Arbeitsplatz zu finden (VB 74/4). Mit Schreiben vom 23. August 2023 wurde der Be- schwerdeführer – unter Hinweis auf seine Pflicht zur Mitwirkung – im Hin- blick auf berufliche Massnahmen nach Art. 18 IVG aufgefordert, beim aktu- ellen Arbeitgeber oder bei einem Einsatzbetrieb im externen Arbeitsmarkt mit Unterstützung der IV eine geeignete leidensangepasste Tätigkeit zu su- chen und im Pensum von 100 % mit einer Leistungsfähigkeit von 80 % zu erproben. Es wurde ihm eine Bedenkzeit von sieben Tagen, bis am 1. September 2023, gewährt, um schriftlich zu bestätigen, dass er der Auf- forderung nachkommen werde. Zudem wurde er darauf aufmerksam ge- macht, dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht (auch) betreffend Ren- tenleistungen eine Abweisung nach sich ziehen werde (VB 76/1). Am 8. September 2023 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwer- degegnerin und erläuterte, dass er zwar gerne mitwirken würde, ihm jedoch aufgrund seiner Schmerzen eine Leistungsfähigkeit von 80 % nicht möglich sei. Er habe bereits mehrmals versucht, sein Arbeitspensum zu steigern, wobei dies leider nie über eine längere Zeit erfolgreich gewesen sei. Zudem habe er Angst, dass eine "Erfüllung der Mitwirkung" (Leistungsfähigkeit von 80 %) zu einem noch schlechteren Gesundheitszustand führen und er da- nach gar nichts mehr tun könnte. Er würde gerne sein Leistungspensum erneut versuchsweise auf 40 % steigern (VB 84/1). Daraufhin wurde der Eingliederungsprozess aufgrund fehlender Mitwirkung abgeschlossen (VB 86). 3.1.5. Der Grundsatz "Eingliederung vor Rente" spiegelt den gesetzgeberischen Willen, Rentenleistungen nur dann zu erbringen, wenn die Eingliederung unmöglich oder nur ungenügend ist, wider. Dabei spielt die subjektive Ein- gliederungsfähigkeit keine Rolle, würde doch bei Berücksichtigung eben- dieser der Grundsatz "Eingliederung vor Rente" jeglicher Bedeutung ent- leert und die Schadenminderungspflicht der versicherten Person (vgl. E. 3.1.3.) nahezu obsolet. Solange eine Massnahme aus objektiver Sicht zumutbar ist, wird die Rentenprüfung zu Recht ausbleiben, da der Rentenanspruch erst entsteht, wenn die zumutbaren Massnahmen ausge- schöpft wurden (vgl. E. 3.1.2). Der Beschwerdeführer nahm gegenüber der ihm angebotenen Massnahme der Arbeitsvermittlung von vornherein eine verweigernde Haltung ein. Er sehe sich sehr mit der bisherigen Arbeitge- berin verbunden und sehe es nicht als realistisch, einen neuen Arbeitsplatz zu finden (VB 74/4). Davon abgesehen, dass auch eine Tätigkeit beim bis- herigen Arbeitgeber denkbar gewesen wäre (VB 76/1), obliegt die Beurtei- lung, ob eine berufliche Eingliederungsmassnahme erfolgsversprechend -7- bzw. realistisch ist oder nicht, grundsätzlich der Beschwerdegegnerin. Auch die vom Beschwerdeführer verfasste Stellungnahme vom 8. September 2023, wonach er aufgrund seiner Schmerzen nicht über eine Leistungsfä- higkeit von 80 % verfüge, ändert nichts daran. Zum einen stellt er die attes- tierte Arbeitsfähigkeit nicht in Abrede (vgl. E. 2.2), zum anderen wäre es gerade Aufgabe der ins Auge gefassten Massnahmen gewesen, diese Ar- beitsfähigkeit im praktischen Rahmen zu testen (vgl. dazu auch die Aus- führungen der Beschwerdegegnerin in der Notiz betreffend das Telefonge- spräch zwischen der Eingliederungsberaterin und dem betrieblichen Sozi- alberater des Beschwerdeführers [vgl. VB 82/2] in VB 81). Die Beschwer- degegnerin war somit entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers nicht verpflichtet, die Prüfung des Rentenanspruchs an die Hand zu neh- men. Vielmehr wäre der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, an beruf- lichen Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen, um anschliessend eine Rentenprüfung überhaupt erst möglich zu machen. 3.2. 3.2.1. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss weiter geltend, die Eingliede- rungsmassnahme sei ungeeignet gewesen, da ihm gemäss den medizini- schen Beurteilungen nur einfache, seinen gesundheitlichen Einschränkun- gen angepasste Tätigkeiten (Kompetenzniveau 1) mit einer Leistungsfähig- keit von 80 % möglich seien. Die vorgesehene Arbeitsvermittlung hätte aber weder seine Leistungsfähigkeit verbessern noch ihn zu höher qualifi- zierten und damit besser entlöhnten Tätigkeiten befähigen können (vgl. Be- schwerde Ziff. 3.3). 3.2.2. Aufgrund der Einschränkungen, denen eine für den Beschwerdeführer ge- eigneten angepasste Tätigkeit Rechnung tragen muss (vgl. E. 2.1.), wurde ihm von der Beschwerdegegnerin eine Arbeitsvermittlung als berufliche Eingliederungsmassnahmen angeboten. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in Ziff. 3.3 der Beschwerde ist für einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nicht zwingend erforderlich, dass dadurch die Erwerbsfähigkeit verbessert werden kann, sondern es genügt, wenn die Eingliederungsmassnahmen notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfä- higkeit zu erhalten (oder wiederherzustellen) (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG und E. 3.1.3.). Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die vorgese- hene Arbeitsvermittlung weder zu einer Verbesserung der Leistungsfähig- keit hätte führen können noch den Beschwerdeführer zu höher qualifizier- ten und damit besser entlöhnten Tätigkeiten befähigt hätte, erweist sich so- mit als unbehelflich. Darüber hinaus übersieht der Beschwerdeführer, dass bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades für die Festsetzung des Invaliden- einkommens primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen ist, in welcher die versicherte Person konkret steht (Art. 26bis Abs. 1 IVV; BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301). Vor diesem Hintergrund sind Eingliede- -8- rungsmassnahmen mit dem Ziel der Vermittlung einer Festanstellung oh- nehin geeignet, einen (potentiellen) Rentenanspruch zu beeinflussen. 3.3. 3.3.1. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, dass die Beschwerde- gegnerin das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt habe, weil sie als Sank- tion für die Verletzung der Schadensminderungspflicht die Prüfung eines Rentenanspruchs von vornherein verweigert habe (Beschwerde Ziff. 3.3). 3.3.2. Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit ist festzuhalten, dass die Teil- nahme an zumutbaren Eingliederungsmassnahmen gesetzlich vorge- schrieben ist (vgl. Art. 7 IVG). Wenn die verweigerte Mitwirkung in einem späteren Zeitpunkt erbracht wird, kann sich die festgelegte Sanktion nur auf diejenige Zeitspanne beziehen, während der die Mitwirkung verweigert wurde (BGE 139 V 585 E. 6.3.7.5 S. 590 f.). Spätestens bei der nachträg- lichen Erklärung einer Mitwirkungsbereitschaft entfällt der Kausalzusam- menhang zwischen der verfügten Leistungseinstellung bzw. -verweigerung und der Verletzung der Mitwirkungspflicht. Eine später allenfalls erklärte Bereitschaft, an der Arbeitsvermittlung mitzuwirken, wäre als Neuanmel- dung zu betrachten (vgl. Urteile 8C_494/2019 vom 10. Dezember 2019 E. 4.1; 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 5.6). 3.3.3. Vorliegend fällt für den Beschwerdeführer die Arbeitsvermittlung als beruf- liche Eingliederungsmassnahme weiterhin in Betracht. An der Zumutbar- keit der Massnahme ergeben sich keine Zweifel; der Beschwerdeführer macht auch einzig eine (irrelevante) subjektive Eingliederungsunfähigkeit geltend (vgl. E. 3.1.). Der Verzicht auf eine Prüfung des Rentenanspruchs ist vorliegend nicht die verhängte Sanktion, sondern die Ablehnung des An- spruchs auf berufliche Massnahme, deren Rechtmässigkeit der Beschwer- deführer anerkennt (Beschwerde Ziff. 3.2). Dass die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch nicht prüfte, ist lediglich die direkte und gesetzlich vorgeschriebene Folge der Nichtteilnahme an (objektiv) zumutbaren Ein- gliederungsmassnahmen, und einzig auf das Verhalten des Beschwerde- führers zurückzuführen. Wenn die Bereitschaft zur Teilnahme an Einglie- derungsmassnahmen wieder aufkommt, ist eine Neuanmeldung möglich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_244/2016 vom 16. Januar 2017 E. 3.4). Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass die fehlende Prüfung eines Anspruchs auf Rente das Verhältnismässigkeitsprinzip verletze, ist somit nicht zu folgen. -9- 4. 4.1. In formeller Hinsicht gilt es noch zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin bei der Verweigerung der Leistung gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG die darin festgehaltenen Voraussetzungen eingehalten hat. 4.2. Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Be- handlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Ver- besserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit ver- spricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 21 Abs. 4 ATSG; vgl. auch die Art. 7-7c IVG). 4.3. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 23. August 2023 aus- drücklich darauf hingewiesen, dass die Beschwerdegegnerin im Falle einer Unterlassung der Mitwirkung im Rahmen der beruflichen Eingliederung weitere berufliche Massnahmen abweisen und auch betreffend die Renten- leistung eine Abweisung verfügen werde. Unter Hinweis auf diese Rechts- folgen im Falle der Verletzung der Mitwirkungspflicht wurde ihm eine Be- denkzeit von sieben Tagen, bis am 1. September 2023, gewährt, um schrift- lich zu bestätigen, dass er der Aufforderung nachkommen und mit Unter- stützung der IV eine geeignete angepasste Stelle suchen und im Pensum von 100 % mit einer Leistungsfähigkeit von 80 % erproben werde (VB 76/1). Mit Schreiben vom 8. September 2023 lehnte der Beschwerde- führer eine Mitwirkung ab und erläuterte, dass er zwar gerne mitwirken würde, jedoch aufgrund seiner Schmerzen eine Leistungsfähigkeit von 80 % für nicht möglich halte (VB 84/1). Dem Beschwerdeführer wurde somit zusammen mit der schriftlichen Mahnung und dem Hinweis auf die Rechts- folgen einer Verletzung der Mitwirkungspflicht eine unbestrittenermassen genügende Bedenkzeit eingeräumt. Damit steht fest, dass die Beschwer- degegnerin das Verfahren von Art. 21 Abs. 4 ATSG korrekt durchgeführt hat. Demnach hat sie das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 22. August 2024 zu Recht abgewiesen. Die dagegen erho- bene Beschwerde ist somit abzuweisen. 5. 5.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. - 10 - 5.2. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). - 11 - Aarau, 12. August 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Battaglia