VB 56.283]) einen Saldo an für die Beschwerdeführerin erbrachten ungedeckten Leistungen von Fr. 12'808.30 aus, wobei nicht klar ist, für welchen Zeitraum genau die einzelnen Leistungen erbracht wurden (VB 70/7; zum Erfordernis der zeitlichen Kongruenz von Forderung und Gegenforderung vgl. E. 2.1. Abs. 2). Der Verfügung vom 15. August 2024 betreffend die Periode vom 1. September 2017 bis 31. Mai 2019 lässt sich entnehmen, dass der Gemeinde Q._____ weitere Fr. 5'151.95 ("Verrechnung Gemeinde Q._____ Gemeindeverwaltung / Sozialamt Rückforderung") ausbezahlt werden sollten (VB 63/2), gesamthaft somit Fr. 15’719.95.