3.2. Den Akten der Ausgleichskasse lässt sich eine Berechnung der Beschwerdegegnerin entnehmen, wonach die Sozialbehörde der Gemeinde Q._____ eine Verrechnung in der Höhe von Fr. 10'568.00 geltend machen könne (VB 70/6). Über diesen Betrag stellte diese denn auch einen Verrechnungsantrag (VB 70/4). Weiter weist die am 17. August 2023 erstellte "Kostenartenliste" der Sozialbehörde für die Periode von 1. September 2017 bis 31. August 2023 (mithin bis zu einem Zeitpunkt nach Wegzug der Beschwerdeführerin in die Gemeinde R._____ per Mai 2019 [VB 56.283]) einen Saldo an für die Beschwerdeführerin erbrachten ungedeckten Leistungen