3. 3.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Rückforderungen betreffend die von der Beschwerdegegnerin für den Zeitraum vom 1. September 2017 bis zum 31. Mai 2019 bereits erbrachten Leistungen seien zu hoch bemessen worden. Zudem beanstandet sie, die Drittauszahlungen an die Gemeinde Q._____ im Umfang von Fr. 5'191.95 und Fr. 10'568.00 seien, soweit sie überhaupt überprüfbar seien, zu hoch ausgefallen. Die Rechtmässigkeit der Verrechnung mit erbrachten Ergänzungsleistungen im Umfang von Fr. 50'458.00 und der Verrechnung mit von der Beschwerdegegnerin bereits erbrachten Leistungen müsse schliesslich mangels Überprüfbarkeit ebenfalls bestritten werden (Eingabe vom 14. Oktober 2024 S. 1 f.).