2.2. Nach Art. 50 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 20 Abs. 2 lit. b AHVG können mit fälligen Leistungen u.a. Rückforderungen von Ergänzungsleistungen zur Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung verrechnet werden. Es ist vom zwingenden Charakter dieser Regelung auszugehen. Die Ausgleichskassen sind somit im Rahmen dieser gesetzlichen Vorschrift nicht nur befugt, sondern auch verpflichtet, solche Rückforderungen mit fälligen -5-