Nach Art. 22 Abs. 2 lit. a ATSG können Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers der öffentlichen oder privaten Fürsorge, soweit diese Vorschusszahlungen leisten, abgetreten werden. In einem solchen Fall verlangt die Fürsorgebehörde vom Sozialversicherer die Überweisung der Rentenleistungen für einen Zeitraum, für den sie die versicherte Person unterstützt hat (BGE 136 V 286 E. 8.1 S. 293).