2.3. Innert mit Verfügung vom 2. Oktober 2024 auf entsprechendes Gesuch hin gewährter zehntägiger Nachfrist zur Begründung der Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin am 14. Oktober 2024 eine weitere Eingabe ein. 2.4. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 18. November 2024 die Abweisung der Beschwerde. 2.5. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 22. November 2024 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin im Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, worauf diese mit Eingabe vom 28. November 2024 verzichtete. -4-