leistungen und setzte die der Beschwerdeführerin zu überweisenden Beträge der Nachzahlung (inkl. Verzugszins) unter Berücksichtigung auch einer Drittauszahlung an das Sozialamt der früheren Wohnsitzgemeinde auf -3- Fr. 7'104.45 (für die Periode 1. September 2017 bis 31. Mai 2019) und Fr. 15'649.95 (für die Periode vom 1. Juni 2019 bis 30. September 2023) fest.