1.3. Die Beschwerdegegnerin setzte daraufhin mit insgesamt vier Verfügungen vom 15. August 2024 die betragliche Höhe der für die Zeit vom 1. September 2017 bis 30. September 2023 geschuldeten Rentenbetreffnisse sowie die Beträge der Nachzahlungen für die Perioden vom 1. September 2017 bis 31. Mai 2019 und vom 1. Juni 2019 bis 30. September 2023 fest, verrechnete diese mit ihren Rückforderungen aufgrund bereits erbrachter Ren- ten- und Kinderrentenbetreffnisse, einer ihr vom Sozialamt der früheren Wohnsitzgemeinde zur Verrechnung gemeldeten Rückforderung für erbrachte Vorschussleistungen sowie einer Rückforderung von Ergänzungs-