aufgrund eines Umzugs der Beschwerdeführerin in den Kanton Aargau neu zuständige Beschwerdegegnerin darum, "die Geldleistung zu berechnen, die Verfügung zu erstellen und zu versenden". Mit Verfügung vom 11. Oktober 2023 setzte sie die Rente für die Zeit ab Oktober 2023 selbst betragsmässig fest und stellte der Beschwerdeführerin betreffend die für die Zeit davor geschuldeten Rentenbetreffnisse eine separate Verfügung in Aussicht.