Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit (mit Beschluss vom 6. August 2019 berichtigtem) Urteil IV.2019.00276 vom 12. Juni 2019 in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 8. März 2019 aufgehoben und die IV-Stelle des Kantons Zürich zur Vornahme weiterer Abklärungen und zur anschliessenden Neuverfügung verpflichtet wurde. Nach weiteren Abklärungen, namentlich dem Einholen eines polydisziplinären Gutachtens, und durchgeführtem Vorbescheidverfahren erhöhte die IV- Stelle des Kantons Zürich die halbe Rente mit Beschluss vom 5. Juli 2023 mit Wirkung ab 1. September 2017 auf eine ganze Rente und ersuchte die