_ nicht an. In seiner Stellungnahme vom 17. September 2024 führte er lediglich aus, dass er die Beurteilung des Neuroradiologen PD Dr. med. E._____ nicht teile (VB 165 S. 2). Angesichts seiner eigenen früheren abweichenden Beurteilung, der entgegenstehenden Beurteilungen des in diesem medizinischen Fachbereich kompetenteren radiologischen Experten PD Dr. med. E._____ sowie der Beurteilung von Dr. med. C._____, vermag die Einschätzung von PD Dr. med. B._____ diesbezüglich nicht zu überzeugen.