PD Dr. med. B._____ gestand jedoch selbst ein, dass das Bild mit dem Tasthaken unter dem superioren Labrum nicht gespeichert worden sei. Die während der Schulterarthroskopie erstellten und der Beschwerdegegnerin eingereichten Bilder belegten somit gerade keine unfallbedingten Befunde, was auch PD Dr. med. B._____ implizit eingestand (vgl. VB 165 S. 2). Der Hinweis von Dr. med. C._____, dass es merkwürdig und zu bezweifeln sei, wenn selektiv genau diese -9- intraoperativen Bilder nicht gespeichert worden seien, mit welchen sich die fragliche Pathologie objektivieren liesse (ärztliche Beurteilung vom 16. Oktober 2024), ist nachvollziehbar.