Dem widersprach der behandelnde Arzt PD Dr. med. B._____ in seiner Stellungnahme vom 17. September 2024 und ging von einer unfallbedingten SLAP-Läsion Typ II aus, ohne dies jedoch zu begründen. Er kritisierte die Beurteilung von Dr. med. C._____ als weder nachvollziehbar noch schlüssig, begründete dies jedoch nicht näher. Vielmehr kritisierte er ohne nähere Angaben die Fachkompetenz von Dr. med. C._____ (vgl. jedoch zur fachlichen Kompetenz von Versicherungsmedizinern der Suva als Fachärzte der Unfallmedizin Urteil des Bundesgerichts 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E. 3.2. mit Hinweisen). PD Dr. med.