Die Beurteilung von Dr. med. C._____ vom 16. Oktober 2024 wurde zwar nach dem für den massgeblichen Sachverhalt relevanten Endzeitpunkt des Einspracheentscheides vom 5. September 2024 erstellt. Da sie jedoch als Reaktion auf die vom Beschwerdeführer ebenfalls nach dem Einspracheentscheid eingeholte Stellungnahme vom 17. September 2024 eingeholt wurde und sich auf die vorliegend streitige Unfallkausalität der Schulterbeschwerden bezieht, ist sie zulässig und zu berücksichtigen (vgl. SZS 2014 S. 375, 8C_410/2013 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 8C_793/2018 vom 7. Mai 2019 E. 3.3.1).