Dass ihm vorgeworfen werde, er habe die SLAP-Läsion in seinem Bericht nicht klassifiziert, sei im Gesamtkontext nachvollziehbar, ändere aber in der Sache nichts. Ihm sei der versicherungsrechtliche Aspekt zu diesem Zeitpunkt nicht klar gewesen. Üblicherweise dokumentiere er Operationen respektive Schäden sehr exakt mit Bildern und Videos. Offensichtlich seien bei der Operation des Beschwerdeführers keine Videos gespeichert worden und es fehlten auch manche Bilder (VB 165 S. 2).