Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen). Die Sozialversicherungsorgane und das Gericht haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360). 3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer Verfügung vom 1. Mai 2024 (VB 102) hinsichtlich der Kausalitäts-Beurteilung zunächst auf den ärztlichen Bericht von Dr. med. D._____, Fachärztin für Allgemeinchirurgie und Traumatologie, Suva Versicherungsmedizin Mitte, vom 26. April 2024 (VB 92).