1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 5. September 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 147) zu Recht die Versicherungsleistungen per 2. Mai 2024 eingestellt und einen darüberhinausgehenden Leistungsanspruch verneint hat.