Diesbezüglich hat die Beschwerdegegnerin ergänzende Abklärungen vorzunehmen und einen allfälligen zusätzlichen Pflegeaufwand zu berücksichtigen. Ebenfalls abzuklären hat sie den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Unterstützungsbedarf bei durch den Diabetes bedingten Hausarztbesuchen, welcher - 11 - jedoch nicht als Behandlungspflegeaufwand aufzuführen ist (vgl. Rz. 2058 KSH), sondern als Betreuungsaufwand, welcher bei der Prüfung eines Intensivpflegezuschlags zu berücksichtigen ist (vgl. VB 22 S. 10, 13; Rz. 5008 KSH).