S. 3 ohne weitere Abklärungen verneint hat, ist dies unzulässig. Die -9- Überwachungsbedürftigkeit von Minderjährigen mit Diabetes ist nach den gesetzlichen Bestimmungen und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur durch eine erforderliche dauernde persönliche Überwachung begründeten Hilflosenentschädigung konkret abzuklären und zu beurteilen (vgl. E. 2 und 4.3.2). Die Beschwerdegegnerin hat daher bezüglich der Intensität der erforderlichen Überwachung des Beschwerdeführers sowie auch der Häufigkeit und der Umstände der auftretenden Hypoglykämien des Beschwerdeführers weitere Abklärungen zu tätigen.