zur Überwachungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers, aus welchen hervorgeht, dass sich dieser nicht an die Abläufe halte, (insbesondere im Zusammenhang mit körperlichen Aktivitäten) einer engen Betreuung durch Erwachsene bedürfe und zudem je nach körperlicher Aktivität gehäuft Hypoglykämien auftreten würden, ist die gänzlich unbegründete Feststellung der Abklärungsperson im Abklärungsbericht vom 7. Mai 2024, dass die Überwachungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers altersentsprechend sei, nicht nachvollziehbar. Soweit die Beschwerdegegnerin den Überwachungsbedarf des Beschwerdeführers gestützt auf das IV-Rundschreiben Nr. 443