Deshalb bestehe also bloss ein gewisser, aber kein dauernder ("intensiver") Überwachungsbedarf im Sinne von Art. 37 Abs. 3 Bst. b IVV. Unter einer solchen dauernden persönlichen Überwachung sei eine andauernde Beobachtung einer versicherten Person zu verstehen, die nur ab und zu für wenige Minuten unterbrochen werden könne, ohne dass eine wesentliche Gefahr für das Leben der betroffenen Person oder für Dritte eintritt. Minderjährige mit Diabetes benötigten keine derart intensive dauernde persönliche Überwachung.