4.3.3. 4.3.3.1. Dem IV-Rundschreiben Nr. 443 ist in Bezug auf eine allfällige erforderliche dauernde persönliche Überwachung zu entnehmen, dass die regelmässigen Kontrollen des Blutzuckergehaltes unter die pflegerischen Massnahmen fallen würden und nicht unter die Überwachung subsumiert werden könnten. Minderjährige mit Diabetes würden sich altersentsprechend verhalten. Sie könnten Gefahren im Alltag altersentsprechend wahrnehmen. Anweisungen und Aufforderungen würden verstanden und könnten befolgt werden.