4. 4.1. Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, dass die gestützt auf das – als bundesrechtswidrig zu qualifizierende – IV-Rundschreiben Nr. 443 vom 31. Juli 2024 (Hilflosenentschädigung für Minderjährige mit Diabetes) erfolgten Abklärungen der Beschwerdegegnerin unvollständig seien und den Untersuchungsgrundsatz verletzten (Beschwerde S. 4 ff.).