"1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. August 2024 aufzuheben und es sei diese zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. 2. Unter o/e-Kostenfolge." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 24. Oktober 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige mit Verfügung vom 22. August 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 28) zu Recht verneint hat.