Dass die schulische Abklärung erst bei Erreichen eines gewissen Sprachniveaus erfolgen kann, ist insofern unglücklich, als dass sich nach dieser Abklärung herausstellen könnte, dass eine konkrete Umschulung mangels objektiver Eignung gar nicht durchführbar ist und ein vorgängiger Sprachkurs demnach gar nicht notwendig gewesen wäre. Zumal der Beschwerdeführerin aber bereits Deutschkurse bis zum Niveau B2 gewährt wurden, welche sie erfolgreich absolviert hat (vgl. VB 149 S. 1), erscheint es geeignet und zweckmässig und damit verhältnismässig, die Beschwerdeführerin den Kurs bis auf das nächsthöhere Level C1 weiterführen zu lassen, um sodann abschliessend über ihren Umschulungsan-