Rz. 1713). Die Beschwerdegegnerin hätte deshalb den Eingliederungsprozess nicht allein aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse abschliessen dürfen, jedoch ist aktenkundig, dass nicht nur fehlende Deutschkenntnisse als Problem erachtet wurden, sondern es wurde beispielsweise im Bericht der C._____ vom 27. April 2022 auch erwähnt, dass eine Ausbildung im HF-Bereich eine vertiefte schulische Abklärung – auch bezüglich Kommunikations-/ Sprachfähigkeit – voraussetze, sobald die Beschwerdeführerin ihr Deutsch verbessert habe (vgl. VB 163 S. 4).