Damit erscheint die Umschulung der Beschwerdeführerin zur Kindergärtnerin oder in einen anderen Beruf, welcher Deutschkenntnisse auf der Stufe von mindestens C1 erfordert, gestützt auf die aktuelle Aktenlage als einzige Umschulungsmöglichkeit (vgl. auch VB 163 S. 3). Die Verbesserung der Deutschkenntnisse auf das genannte Niveau wäre demnach als eine für die Eingliederung der Beschwerdeführerin in eine der bisherigen annähernd gleichwertige Tätigkeit unmittelbar notwendige Vorkehr zu werten und würde folglich einen Bestandteil einer solchen Umschulung bilden (vgl. KSBEM Rz.