Gemäss Aktenlage ist das Erreichen des Sprachniveaus C1 als notwendige Voraussetzung für eine Aus- oder Weiterbildung (vgl. VB 163 S. 4), welche zu einer der früheren annähernd gleichwertigen Erwerbsmöglichkeit führt, zu werten. Anderweitige Tätigkeiten ohne entsprechende Deutschkenntnisse, welche im Hinblick auf die Verdienstmöglichkeiten annähernd gleichwertig wären, wurden keine genannt. Damit erscheint die Umschulung der Beschwerdeführerin zur Kindergärtnerin oder in einen anderen Beruf, welcher Deutschkenntnisse auf der Stufe von mindestens C1 erfordert, gestützt auf die aktuelle Aktenlage als einzige Umschulungsmöglichkeit (vgl. auch VB 163 S. 3).