Erfahrung als Schulassistenz zu sammeln. Aus Sicht der IV-Berufsberatung sei die Tätigkeit als Schulassistenz aufgrund der gegebenen Situation eine Möglichkeit für die Beschwerdeführerin, eine Anstellung bei einem wohlwollenden Arbeitgeber zu erhalten. Durch dieses Praktikum könne sie Erfahrung in diesem Bereich vorweisen, was die Vermittelbarkeit erhöhe. Dass der versicherte Verdienst damit nicht erreicht werden könne, sei mit ihr besprochen worden. Mangels Alternativen sei das Praktikum im -6-