Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2024.47 / SW / sc Art. 73 Urteil vom 30. Mai 2024 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Ruh Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch MLaw Leo Sigg, Rechtsanwalt, Buchserstrasse 18, Postfach, 5001 Aarau 1 Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG allgemein; berufliche Massnahmen (Verfügung vom 4. Dezember 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1979 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 19. März 2019 aufgrund von Beschwerden in den Handgelenken bei der Beschwerdegeg- nerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidge- nössischen Invalidenversicherung (IV) an. Nach entsprechenden Abklärun- gen und durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die Beschwerdegeg- nerin das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. Januar 2021 aufgrund eines rentenausschliessenden Invaliditätsgra- des von 25 % ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Mitteilung vom 10. November 2020 hatte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass sie die Kosten für eine Berufs- beratung und eine Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten übernehme. Anschliessend erfolgten je eine Kostengutsprache für einen Deutsch Intensivkurs A2 vom 1. Februar bis 23. April 2021 sowie einen Deutsch Intensivkurs B1 vom 26. April bis 16. Juli 2021 bei der B._____ AG in Q._____. Am 18. Juni 2021 wurde eine Kostengutsprache für die Verlän- gerung des Deutsch Intensivkurses B1 vom 19. Juli 2021 bis 31. Juli 2021 erteilt und am 6. Juli 2021 informierte die Beschwerdegegnerin die Be- schwerdeführerin darüber, dass ab dem 2. August bis 1. November 2021 eine berufliche Grundabklärung bei der C._____ erfolge. Aufgrund man- gelnder Deutschkenntnisse wurde diese jedoch per 17. August 2021 vor- zeitig abgebrochen und stattdessen erfolgte am 23. August 2021 eine Kos- tengutsprache für einen Deutsch Extensivkurs B2 (Vorbereitungsmass- nahme im Hinblick auf Umschulung). Anschliessend wurde eine vertiefte Abklärung möglicher Berufsrichtungen in der C._____ vom 22. Januar bis 18. April 2022 veranlasst und am 25. April 2022 erfolgte eine Kostengut- sprache für eine Vorbereitung in Bezug auf eine Umschulung im Rahmen eines Praktikums vom 19. April bis 3. Juli 2022 bei der Kreisschule D._____. Zugleich fand vom 19. April bis 31. Juli 2022 ein Job-Coaching statt. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die Beschwerde- gegnerin das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin betreffend wei- tere berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 4. Dezember 2023 ab und schloss das IV-Verfahren ab. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 4. Dezember 2023 erhob die Beschwerdeführe- rin mit Eingabe vom 22. Januar 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: -3- "1. Die Verfügung vom 4.12.2023 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin seien weitere berufliche Massnahmen, insbe- sondere gezielte Vorbereitung auf eine Umschulung in Form von Deutschkursen bis zum Niveau C2 und danach eine Umschulung, zu- zusprechen. 3. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen und diese sei zu verpflichten, die Angelegenheit neu zu prü- fen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Las- ten der Beschwerdegegnerin." Zudem stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, es sei ein zweiter Schrif- tenwechsel vorzunehmen. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 26. Februar 2024 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegeh- ren der Beschwerdeführerin betreffend weitere berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 4. Dezember 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 195) zu Recht abgelehnt und die beruflichen Massnahmen abgeschlossen hat. 2. 2.1. Versicherte Personen haben Anspruch auf Umschulung auf eine neue Er- werbstätigkeit, wenn dies infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Art. 17 Abs. 1 IVG). Als Umschulung gelten nach Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbil- dungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen be- ruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vor- gängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. Erfasst sind somit sämtliche Vorkehrungen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invali- dität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer frühe- ren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei be- zieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Li- nie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemesse- nen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen -4- Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliede- rung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_792/2019 vom 28. Feb- ruar 2020 E. 3.1 und 8C_808/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3; siehe auch BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 489 f.). Ein Sprachkurs ist von der IV zu übernehmen, wenn er dafür bestimmt, geeignet und notwendig ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG), die Auswirkungen des Gesundheitsschadens in Bezug auf die Verwertbarkeit der Restarbeitsfä- higkeit im Rahmen eines konkreten, gezielt auf die berufliche Ausbildung ausgerichteten Eingliederungsplanes zu mildern. Es kann dabei nicht ent- scheidend sein, ob der betreffende Sprachkurs im Ausbildungsprogramm vorgeschrieben ist. Zu den notwendigen und geeigneten Eingliederungs- massnahmen berufsbildender Art zählen alle zur Eingliederung ins Er- werbsleben unmittelbar erforderlichen (notwendigen) Vorkehren. Deren Umfang lässt sich nicht in abstrakter Weise festlegen, indem ein Minimum an Wissen und Können vorausgesetzt wird und nur diejenigen Massnah- men als berufsbildend anerkannt werden, welche auf dem angenommenen Minimalstandard aufbauen. Vielmehr sind die Umstände des konkreten Fal- les massgebend. Der Versicherte, welcher infolge Invalidität zu einer Um- schulung berechtigt ist, hat Anspruch auf die gesamte Ausbildung, die in seinem Fall notwendig ist, wobei vorausgesetzt wird, dass die Erwerbsfä- higkeit dadurch voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Je nach den konkreten Umständen und insbesondere der je nach Person unterschiedlichen subjektiven und objektiven Eingliederungsfähig- keit im Sinne der Rechtsprechung, wird sich die Frage, ob eine bestimmte Eingliederung, welche den Erwerb von Sprachkenntnissen verlangt, not- wendig sei, im Lichte des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes unterschied- lich beurteilen. Vielfach wird eine solche Eingliederung nur als Alternative zu anderen Eingliederungswegen, welche ohne Sprachbildung auskom- men, zu betrachten sein. Allerdings kann sich eine Umschulung, welche den Erwerb sprachlicher Grundkenntnisse erfordert, geradezu als einzig mögliche oder doch als einfachste und insofern zweckmässige Vorkehr auf- drängen. Die Deutschkenntnisse sind zu Lasten der IV nur so weit zu för- dern, als dies für die betreffende Umschulung notwendig, aber auch aus- reichend ist (vgl. AHI 1997 S. 81 ff.; vgl. ferner Kreisschreiben über die be- ruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSBEM], gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Januar 2024, Rz. 1713). 2.2. 2.2.1. Gemäss Zwischenbericht Integration vom 20. Januar 2021 fand das Be- rufsberatungs-Erstgespräch am 7. Dezember 2020 statt. Dabei habe sich die Beschwerdeführerin besonders an Lehrberufen interessiert gezeigt. Da handwerkliche Berufe aufgrund ihres Zumutbarkeitsprofils (leichte, nicht monotone Arbeit) eher nicht in Frage kämen und sich ihre -5- Deutschkenntnisse auf Stufe A2 befänden, sei es angezeigt, dass sie ihre Deutschkenntnisse verbessere. Sie werde dementsprechend einen Deutsch Intensivkurs A2 vom 1. Februar bis 23. April 2021 sowie bei ent- sprechender Empfehlung einen Deutsch Intensivkurs B1 vom 26. April bis 16. Juli 2021 bei der B._____ AG in Q._____ besuchen. Zudem sei eine berufliche Grundabklärung bei der C._____ geplant (vgl. VB 97 S. 1). 2.2.2. Am 14. April 2022 wurde im Zwischenbericht Integration festgehalten, die Beschwerdeführerin zeige durchgehend eine hohe Motivation und ein ho- hes Engagement. Die deutsche Sprache und die gesundheitlichen Ein- schränkungen der Hände seien jedoch als Hindernisse für die Eingliede- rung zu nennen. Zwar habe sich das Deutsch der Beschwerdeführerin im Vergleich zum Sommer 2021 verbessert, aber sie verstehe immer noch keine Mundart und nur wenige Fremdwörter. Der Berufswahlprozess sei im Rahmen der Möglichkeiten durchgeführt worden (Profil vom 23. Oktober 2020: leichte, nicht monotone Arbeit, Verdienst gemäss Fragebogen von Fr. 6'177.00 seit 2017 als Küchenhilfe in der Schweiz, im Heimatland R._____ Geologie studiert und als Englischlehrerin gearbeitet). Unter an- derem seien Informatikerin, Fahrlehrerin und Pädagogin zur Diskussion ge- standen. Nebst fehlenden Vorkenntnissen seien insbesondere die Sprach- kenntnisse die grösste Hürde. Hinzu komme, dass eine Klärung der Aner- kennung ihrer ausländischen Diplome fehle. Im Rahmen der Abklärung habe sie in der internen prA-Klasse die Lehrperson als Assistenz unter- stützt und auch eine Schnupperwoche in einem Kindergarten/Unterstufe in S._____ absolvieren können. Sie habe ein sehr positives Feedback erhal- ten, wobei auch hier die schwachen Deutschkenntnisse aufgefallen seien (vgl. VB 159 S. 1). 2.2.3. Dem Abschlussbericht Integration vom 10. August 2022 ist zu entnehmen, dass der Eingliederungsprozess abgeschlossen werde. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine Umschulung sei aufgrund der Kombination der Fer- tigkeiten in der deutschen Sprache und der gesundheitlichen Einschrän- kungen der Hände nicht umsetzbar. Gleichzeitig wurde jedoch auch fest- gehalten, es bestehe ein Umschulungsanspruch. Nebst dem bereits in den Zwischenberichten Erwähnten wurde erklärt, dass die Beschwerdeführerin nach Unterstützung durch den Job-Coach die Möglichkeit gehabt habe, im Rahmen eines Praktikums (25. April bis 1. Juli 2022; vgl. VB 159) Erfah- rung als Schulassistenz zu sammeln. Aus Sicht der IV-Berufsberatung sei die Tätigkeit als Schulassistenz aufgrund der gegebenen Situation eine Möglichkeit für die Beschwerdeführerin, eine Anstellung bei einem wohl- wollenden Arbeitgeber zu erhalten. Durch dieses Praktikum könne sie Er- fahrung in diesem Bereich vorweisen, was die Vermittelbarkeit erhöhe. Dass der versicherte Verdienst damit nicht erreicht werden könne, sei mit ihr besprochen worden. Mangels Alternativen sei das Praktikum im -6- Rahmen der Umschulung dennoch unterstützt worden. Sie habe das Prak- tikum erfolgreich absolviert, aber es habe keine Anschlusslösung angebo- ten werden können. Mit Unterstützung des Coachs habe sie die Zulas- sungsbedingung für ein Studium zur Kindergärtnerin klären können. Aus Sicht der IV-Berufsberatung wäre nebst diesen auch die gesundheitliche Passung der Tätigkeit vor einer Zusprache ausführlich zu klären. Aufgrund der aktuell zu tiefen Deutschkenntnisse könne dieser Umschulungsplan zurzeit jedoch nicht angegangen werden. Da keine Anschlusslösung vor- liege und wegen ungenügender Deutschkenntnisse keine realisierbaren Umschulungsalternativen vorhanden seien, werde das Dossier in der Ein- gliederung abgeschlossen (vgl. VB 183 S. 1 f.). 2.3. Die Beschwerdegegnerin hat explizit festgehalten, dass ein Umschulungs- anspruch besteht, und gleichzeitig erklärt, das Studium zur Kindergärtnerin könne mangels ausreichender Deutschkenntnisse als Umschulungsplan momentan nicht angegangen werden. Aus demselben Grund hätten auch keine realisierbaren Umschulungsalternativen erarbeitet werden können (vgl. VB 183 S. 2). Gemäss Aktenlage ist das Erreichen des Sprachniveaus C1 als notwendige Voraussetzung für eine Aus- oder Weiterbildung (vgl. VB 163 S. 4), welche zu einer der früheren annähernd gleichwertigen Erwerbsmöglichkeit führt, zu werten. Anderweitige Tätigkeiten ohne ent- sprechende Deutschkenntnisse, welche im Hinblick auf die Verdienstmög- lichkeiten annähernd gleichwertig wären, wurden keine genannt. Damit er- scheint die Umschulung der Beschwerdeführerin zur Kindergärtnerin oder in einen anderen Beruf, welcher Deutschkenntnisse auf der Stufe von min- destens C1 erfordert, gestützt auf die aktuelle Aktenlage als einzige Um- schulungsmöglichkeit (vgl. auch VB 163 S. 3). Die Verbesserung der Deutschkenntnisse auf das genannte Niveau wäre demnach als eine für die Eingliederung der Beschwerdeführerin in eine der bisherigen annä- hernd gleichwertige Tätigkeit unmittelbar notwendige Vorkehr zu werten und würde folglich einen Bestandteil einer solchen Umschulung bilden (vgl. KSBEM Rz. 1713). Die Beschwerdegegnerin hätte deshalb den Ein- gliederungsprozess nicht allein aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse abschliessen dürfen, jedoch ist aktenkundig, dass nicht nur fehlende Deutschkenntnisse als Problem erachtet wurden, sondern es wurde bei- spielsweise im Bericht der C._____ vom 27. April 2022 auch erwähnt, dass eine Ausbildung im HF-Bereich eine vertiefte schulische Abklärung – auch bezüglich Kommunikations-/ Sprachfähigkeit – voraussetze, sobald die Be- schwerdeführerin ihr Deutsch verbessert habe (vgl. VB 163 S. 4). Weiter ist auch die Anerkennung ihrer ausländischen Diplome noch ausstehend (VB 195 S. 2) und im Abschlussbericht Integration vom 10. August 2022 wurde angemerkt, dass die gesundheitliche Passung einer Tätigkeit als Kindergärtnerin vor einer Zusprache ausführlich zu prüfen wäre (VB 183 S. 2). Da insbesondere diese Punkte noch ungeklärt sind, kann nicht beur- teilt werden, ob die in Bezug auf eine konkrete Umschulung (primär -7- Kindergärtnerin) notwendige objektive Eingliederungsfähigkeit (vgl. SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, Rz. 124 und 539) gegeben ist. Dass die schulische Abklärung erst bei Erreichen eines gewissen Sprachniveaus erfolgen kann, ist insofern unglücklich, als dass sich nach dieser Abklärung herausstellen könnte, dass eine konkrete Umschulung mangels objektiver Eignung gar nicht durchführbar ist und ein vorgängiger Sprachkurs demnach gar nicht notwendig gewesen wäre. Zu- mal der Beschwerdeführerin aber bereits Deutschkurse bis zum Niveau B2 gewährt wurden, welche sie erfolgreich absolviert hat (vgl. VB 149 S. 1), erscheint es geeignet und zweckmässig und damit verhältnismässig, die Beschwerdeführerin den Kurs bis auf das nächsthöhere Level C1 weiter- führen zu lassen, um sodann abschliessend über ihren Umschulungsan- spruch entscheiden zu können. Würde ein Umschulungsplan bereits an den gesundheitlichen Voraussetzungen scheitern, wäre ein weiterführen- der Deutschkurs selbstredend nicht notwendig. Die aktuelle Aktenlage lässt einen abschliessenden Entscheid im heutigen Zeitpunkt nicht zu. Es ist da- her angezeigt, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, da- mit diese nach Durchführung der erforderlichen Abklärungen in beruflicher und medizinischer Hinsicht über den Leistungsanspruch neu verfüge. 3. Hinsichtlich des Antrags der Beschwerdeführerin auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (vgl. Beschwerde S. 2 f.) ist darauf hinzuwei- sen, dass Art. 61 lit. a ATSG ein rasches Verfahren vorsieht, woraus sich kein Anspruch auf einen zweiten Schriftenwechsel ergibt. Auch vor dem Hintergrund des Replikrechts (BGE 137 I 195 E. 2.3.1 S. 197; 133 I 100 E. 4.5 S. 103 f.) ist die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels nicht zwingend. Das Gericht kann Eingaben auch lediglich zur Kenntnisnahme zustellen, wenn von den Parteien erwartet werden kann, dass sie unaufge- fordert dazu Stellung nehmen (BGE 138 I 484 E. 2.1 und 2.2 S. 485 f.; 133 I 98 E. 2.2 S. 99). Dies trifft vor allem bei rechtskundig vertretenen Personen wie der Beschwerdeführerin zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_641/2014 vom 16. Januar 2015 E. 2 mit Hinweisen). Das Versiche- rungsgericht stellte der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung der Be- schwerdegegnerin vom 26. Februar 2024, worin sich diese materiell nicht äusserte, mit Verfügung vom 4. März 2024 zu. Bis zum vorliegenden Ent- scheid liess sich die Beschwerdeführerin nicht mehr vernehmen, weshalb von einem Verzicht auf das Replikrecht auszugehen ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_547/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 2.2). -8- 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. Dezember 2023 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neu- verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 4.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.3. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzen- der Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 4. De- zember 2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zu- rückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'500.00 zu bezahlen. -9- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 30. Mai 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Peterhans Ruh