Gestützt auf das ABI-Gutachten ist davon auszugehen, dass in einer angepassten Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit besteht (VB 267 S. 19). Dass weitere Abklärungen (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 3) zu einem anderen Ergebnis führten, ist nicht anzunehmen, weshalb auf solche in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429).