4.4. Zusammenfassend sind keine konkreten Indizien ersichtlich, die gegen die Zuverlässigkeit des ABI-Gutachtens vom 15. März 2023 sowie die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 18. März 2024 sprechen, sodass darauf abzustellen ist (Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, vgl. BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Gestützt auf das ABI-Gutachten ist davon auszugehen, dass in einer angepassten Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit besteht (VB 267 S. 19).