sicherungsrechtlich relevanten psychischen Störung leidet (vgl. E. 4.2.2.; BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295, bestätigt mit BGE 142 V 106 E. 4.3 S. 110). 4.3. 4.3.1. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, der Gutachter habe den MRI- Bericht vom 4. Dezember 2023 ausser Betracht gelassen, weil der behandelnde Arzt angeblich links und rechts verwechselt habe. Dies könne offensichtlich keine wissenschaftliche Beurteilung sein.