In der neurologischen Untersuchung sei ebenfalls ein demonstratives Schmerzverhalten des Beschwerdeführers im Sinne einer Schmerzausweitungstendenz aufgefallen (VB 267 S. 16). Zudem waren bereits im SMAB-Gutachten vom 30. Mai 2018 diverse Inkonsistenzen festgestellt worden. So hatte insbesondere der neurologische SMAB-Gutachter festgestellt, dass der dringende Verdacht auf eine Verdeutlichung bestehe (VB 194.1 S. 7). Es ist daher davon auszugehen, dass die geltend gemachte psychisch bedingte Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit auf Aggravation beruht und der Beschwerdeführer dementsprechend an keiner invalidenver- -9-