So habe in der klinisch-rheumatologischen Untersuchung das gesamte beklagte Ausmass der komplett therapierefraktären Schmerzsituation somatisch-orientiert nicht vollumfänglich adäquat nachvollzogen werden können. Insbesondere die Aussagen des Beschwerdeführers, dass er zu keinerlei Aktivitäten im Alltag in der Lage sei und auch zum Teil Hilfe benötige für Körperpflege und persönliche Verrichtungen, könne nicht adäquat nachvollzogen oder bestätigt werden. In der neurologischen Untersuchung sei ebenfalls ein demonstratives Schmerzverhalten des Beschwerdeführers im Sinne einer Schmerzausweitungstendenz aufgefallen (VB 267 S. 16).