Der psychiatrische ABI-Gutachter begründete demnach detailliert, weshalb sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden nicht nachvollziehen liessen. Weiter stellten auch der rheumatologische und der neurologische ABI-Gutachter ein inkonsistentes Verhalten des Beschwerdeführers fest. So habe in der klinisch-rheumatologischen Untersuchung das gesamte beklagte Ausmass der komplett therapierefraktären Schmerzsituation somatisch-orientiert nicht vollumfänglich adäquat nachvollzogen werden können.