Es sei somit kein Störungsbild aus dem Spektrum der somatoformen Störungen, insbesondere keine anhaltende somatoforme Schmerzstörung zu diagnostizieren. Gesamthaft sei nicht vollständig auszuschliessen, dass tatsächlich eine psychische Erkrankung vorliege, bei im Vordergrund stehenden deutlichen aggravatorischen Tendenzen und einer erheblich selbstlimitierenden Alltagsgestaltung und einer sehr eingeschränkten Motivationslage habe sich kriteriengeleitet kein Störungsbild aus dem Spektrum der psychischen Erkrankungen diagnostizieren lassen (VB 267 S. 51). Schliesslich setzte sich der psychiatrische Gutachter auch mit den Berichten der behandelnden Ärzte auseinander: