Störungsbild aus dem Spektrum der affektiven Erkrankungen sei somit nicht zu diagnostizieren. Der Beschwerdeführer mache bezüglich der körperlichen Beschwerden nur sehr vage Angaben und habe diese nicht konkret benannt, sowohl bezüglich der genauen Lokalisation oder Intensität als auch bezüglich einer Abhängigkeit von Tageszeiten. Es seien die körperlichen Beschwerden als bewusst in einer übertriebenen Weise dargelegt worden, was gegen ein psychosomatisches Störungsbild spreche. Es sei somit kein Störungsbild aus dem Spektrum der somatoformen Störungen, insbesondere keine anhaltende somatoforme Schmerzstörung zu diagnostizieren.