_ vom 30. Juni 2011 habe bereits keine psychiatrische Diagnose gestellt werden können. Insbesondere habe eine chronische Schmerzstörung nicht diagnostiziert werden können, da der Beschwerdeführer bereits damals aggravatorische Tendenzen gezeigt habe und diese gemäss Gutachter als bewusstseinsnah eingeschätzt worden seien. Es sei dieser Einschätzung vollumfänglich zu folgen (VB 267 S. 50 f.). In diagnostischer Hinsicht führte der psychiatrische Gutachter aus, es sei zunächst zu prüfen, ob ein Störungsbild aus dem Spektrum der affektiven Erkrankungen respektive eine Depressionserkrankung zu diagnostizieren sei.