Hinzu komme, dass er Fragen zu einfachen biografischen Daten jeweils mit "ich weiss nicht" beantwortet habe und er insgesamt sehr unmotiviert gewirkt habe. Auch die beklagten körperlichen Beschwerden seien nur sehr vage und unpräzise geschildert worden, ebenso wie die psychischen Beschwerden, die sich in einer Ausprägung, wie sie in der Befragung vorgetragen worden sei, nicht nachvollziehen lassen würden (VB 267 S. 49 f.). Im psychiatrischen Teilgutachten von PD Dr. med. C._____ vom 30. Juni 2011 habe bereits keine psychiatrische Diagnose gestellt werden können.