4.2. 4.2.1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Äusserungen des psychiatrischen Gutachters seien unbegründet und widersprüchlich. Ungeachtet der vorhandenen anderslautenden Berichte von renommierten Anstalten (schwere depressive Episode, aktenkundig) würden die Beschwerden schlicht und einfach nicht geglaubt und als Aggravation, Anpassungsstörung usw. abgestempelt.