1.3. Am 21. Mai 2016 meldete sich der Beschwerdeführer wiederum zum Leistungsbezug an. Die Beschwerdegegnerin trat mit Verfügung vom 16. November 2016 auf das Leistungsbegehren nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2016.710 vom 28. März 2017 gut, hob die angefochtene Verfügung vom 16. November 2016 auf und wies die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, damit diese auf die Neuanmeldung vom 21. Mai 2016 eintrete und materiell über die Rentenfrage entscheide.