1.2. Auf das erneute Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom 18. März 2014 trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 23. September 2014 nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2014.766 vom 12. Mai 2015 ab, soweit es darauf eintrat. Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_494/2015 vom 27. Juli 2015 nicht ein.