Gestützt auf das am 30. Juni 2011 erstattete Gutachten und nach Rücksprache mit dem internen Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) wies die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren mit Verfügung vom 27. Oktober 2011 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2011.828 vom 20. März 2012 ab.