Zudem steht die Therapierbarkeit der Frozen Shoulder – entgegen den Ausführungen von med. pract. D._____ – einer Invalidität nicht absolut entgegen, denn die Behandelbarkeit für sich alleine betrachtet sagt nichts über den invalidisierenden Charakter einer gesundheitlichen Störung aus. Für die Entstehung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente ist immer und einzig vorausgesetzt, dass während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch eine mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden hat und eine anspruchsbegründende Erwerbsunfähigkeit weiterhin besteht (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c S. 298 mit Hinweisen).